Ihr Weg zu uns
Klangteppichweberei e.V.
Klangraum
Schulstraße Ecke Kirchstraße
36115 Hilders
Wie Sie uns erreichen
1. Vorsitzende
Martina Maria Stocker
Tel: 01577 3168014
verein@klangteppichweberei-ev.com
Vereinssatzung des Vereins „Klangteppichweberei“ Satzung vom 02.11.2020
§ 1. Name – Sitz – Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Klangteppichweberei“ Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen werden. b) Der Verein hat seinen Sitz in 36115 Hilders / Rhön mit Postanschrift Sandgasse 16 c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
Das Hauptziel des Vereins ist die Forschung, Bildung, Förderung und Verbreitung der Klangkultur, insbesondere der Klanganwendungen mit Kristallklangschalen und Kristallinstrumenten. Der Klangteppichweberei Verein versteht sich als Gemeinschaft zur Forschung, Bildung, Förderung und Verbreitung von Klangbehandlungen, für Klangtherapie und insbesondere der Klangheilung. Der Verein fördert nachhaltig die Verbreitung, das Verständnis zur heilenden Wirkung auf Menschen, Tiere und Pflanze. Ebenso wird die Forschung, das Wissen über verschiedensten heilsamen Frequenzen, die Klangkultur, und alles was mit Klang, dessen Unterstützung und Verbreitung in Verbindung steht, gefördert. Der Verein macht es sich zur Aufgabe weltweit die Klangtherapieformen, Klangforschung und Heilung besonders durch Kristallklänge zu fördern. Menschen sollen hier durch die Anwendung von Kristallklang-Bespielungen Entspannung, Resilienz Stärkung, Erleichterung ihrer Symptome und Heilung erfahren und ein ganzheitlich allumfassendes Bewusstsein erlangen können. Diese Klangarbeit wird für alle Lebensalter angeboten. Erfahrungen mit Kristallklängen werden vom vorgeburtlichen Stadium über die gesamte Lebensspanne bis zur Sterbebegleitung ermöglicht. Dieses gilt für Menschen und Tiere. Heilpraktiker, Ärzte, Therapeuten, Behandler und Helfer können hier Ihre Berufung leben. Der Verein fördert vorwiegend ideelle statt materieller Interessen.
Die Ziele dieses Vereins werden insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht:
a) Förderung des Wissens über Klangheilung mit Kristallinstrumenten. b) Im Klangteppichweberei Verein werden Klangbehandlungen, Klangmassagen, Klangkonzerte gegeben und Bräuche gepflegt, welche mit dem Kristallklängen in Verbindung stehen. c) Die Förderung von gesundheitsorientierter und bewusster Lebensweise für Menschen, Tieren und Pflanzen sowie dem gesamten Planeten. d) Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung von Gesundheit, Heilung und das Wissen über die Arbeit mit Klang. e) Förderung von Verbindungen mit Menschen, die mit Klang wirken, gleichzeitig das Thema Klang, verschiedene Klangtherapieformen, Klangforschung und Heilung durch Klang. f) Der Verein unterstützt die Vermittlung zwischen Musiktherapeuten, Klangpraktikern Heilpraktikern, Ärzten, Therapeuten, Künstlern, die sich hierzu berufen fühlen. g) Treuhänderische Tätigkeiten h) Förderung von Menschen mit besonderen Begabungen. i) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. j) Der Verein ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet, Spenden an Bedürftige oder Projekte können auch anonym erfolgen.
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§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Vereinsmitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Unterschieden wird zwischen Gründungsmitglied, Fördermitglied, privilegiertem Mitglied und Mitglied auf Zeit.
b) Die Aufnahme von Fördermitglied und privilegiertem Mitglied erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, welcher an den Vorstand zu richten ist.
c) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
d) kurzfristige Mitgliedschaft („Mitglied auf Zeit“) wird durch das Betreten der Vereinsräume erworben.
§ 4. Dauer der Mitgliedschaft
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, erfolgte Mitgliedschaftsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausnahmen: Mitglieder auf Zeit regelt § 5e.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt oder automatisch bei Nichtzahlung des Mitgliedschaftsbeitrags (bei Beitritt im laufenden Jahr oder im Folgejahr). Der Verein informiert hierzu nicht gesondert.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende ist einzuhalten.
c) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands wird dem Mitglied mitgeteilt.
d) Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden.
e) „Mitgliedern auf Zeit“: Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Verlassen des „Vereinsraumes“
§ 6. Mitgliedsbeiträge
a) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahres- oder Monatsbeiträge erhoben. Es können zur Mitgliedergewinnung auch Tagesbeiträge festgesetzt werden.
b) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres- bzw. Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
c) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder – Varianten der Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen (soweit es nicht ein anderer Vertrag ausschließt oder einschränkt) und an den Veranstaltungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr teilzunehmen. Es kann dabei auch eine reduzierte Gebühr erhoben werden.
b) Unterschieden wird zwischen Gründungsmitglied, Fördermitglied, privilegiertem Mitglied sowie Mitgliedern auf Zeit.
Die unter §7 Abs.1 genannten Rechte und Pflichten gelten für alle Mitglieder, außer für Mitglieder auf Zeit, die lediglich ein Angebot des Vereins teilweise nutzen wollen. Die Weitergabe von speziellen Schulungsinformationen an Nichtmitglieder ist untersagt. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen haben ausschließlich Gründungsmitglieder und privilegierte Mitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann in der Regel nach einer Wartezeit von 12 Monaten in eine privilegierte Mitgliedschaft auf Antrag umgewandelt werden, sofern sich 2 privilegierte Mitglieder oder sich 2 Gründungsmitglieder für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt.
c) Der Vorstand ist berechtigt innerhalb der Struktur der Mitglieder, wie auch innerhalb der privilegierten und fördernden Mitglieder, unterschiedlich Grade und Berechtigungsebenen einzurichten. So ist es beispielsweise möglich, zwischen Schüler, Gesellen und Meistergraden innerhalb der verschiedenen Mitgliedschaften zu unterscheiden. Dies gilt beispielhaft, die tatsächlichen Bezeichnungen und Grade, können davon abweichen und frei bezeichnet und eingerichtet werden.
d) Die Fahrzeuge sowie Werkzeuge und Instrumente des Vereins sind ausschließlich für Angelegenheiten im Auftrag des Vereins zu benutzen.
§ 8. Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9. Vorstand
a) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt.
b) Als Vorstandsmitglied soll nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihn mindestens 5 Jahre als privilegiertes Mitglied angeführt hat.
§ 10. Zuständigkeit des Vorstands
a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.1. Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins.
a.2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
a.3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts sowie Beschlussfassung über die Gewinnung und Aufnahme von Mitgliedern.
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a.4. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. D.h. er kann Geschäft mit der Person Stefan Josef Eckart oder Martina Maria Stocker tätigen.
§ 11. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis zur Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.
§ 13. Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung haben ausschließlich Gründungsmitglieder und privilegierte Mitglieder eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts muss das Mitglied persönlich anwesend sein. Bei Parität in Abstimmungen entscheidet die Stimme des Vorstands.
§ 14. Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der 1. Vorsitzende fest.
b) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 16. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die Angelegenheiten des Vereins werden – soweit sie nicht vom 1.Vorsitzenden zu klären sind – durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
c) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, ohne weiter Einladung eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese findet dann eine Stunde später mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder damit beschlussfähig. Hierauf ist bereits in der ersten in der Einladung hinzuweisen.
e) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder nachträglich kann nicht berücksichtigt werden.
f) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
g) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
h) Die geistigen Eltern haben immer und lebenslang ein Veto-Recht, welches auf andere Person übertragen werden kann.
§ 17. Geistige Eltern
Die geistigen Eltern sind die Ideengeber und Initiatoren des Vereins. Sie unterstützen den Verein darin, seinen Zweck im Sinne § 2 dieser Satzung zu erfüllen. Die geistigen Eltern haben in allen aufgeführten inhaltlichen Vereinsangelegenheiten ein Veto-Recht. Die geistigen Eltern sind der zur Gründung gewählte Vorstand.
§ 18. Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
c) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die stimmberechtigten Mitglieder.
d) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19. DSGVO Findet im Verein keine Anwendung.
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§ 20. Schlussbestimmung
Der 1. Vorsitzender und der 2. Vorsitzende werden von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §180 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind, dazu gehören auch die jeweils erforderlichen zusätzlichen Satzungsbeschlüsse oder Änderungen.